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Kulturverein Feldberger Land e.V.

Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kulturverein Feldberger Land e. V.“. Er hat seinen Sitz in Feldberg/Mecklenburg und ist in das Vereinsregister einzutragen.

Der Kulturverein Feldberger Land e. V mit Sitz in Feldberger Seenlandschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§2 Aufgaben und Ziele

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in der Feldberger Region in vielfältiger Weise.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Der Verein unterstützt künstlerische Kräfte in den Bereichen bildende Kunst, Literatur, Musik und Theater, indem er ihnen die Möglichkeiten zur Veröffentlichung ihrer Arbeiten gibt. Dies geschieht durch die Veranstaltung von Ausstellungen, Lesungen, musikalischen Darbietungen auch in Kirchen oder Symposien.
  • die Kreativität von Schülern und Jugendlichen durch geeignete Vermittlung künstlerischer und ästhetischer Werte (Musik, Tanz, bildende Kunst, Literatur) anzuregen und Impulse für ein sinnvolles Leben zu geben,
  • Organisation von Theater-, Tanz-und Literatur- Workshops, Kursen oder Veranstaltungen.
  • Der Verein hat das Ziel, mit anderen Vereinen der Region (z.B. Hans-Fallada-Gesellschaft e.V.) hinsichtlich der kulturfördenden Wirkung zusammenzuarbeiten.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, sofern sie die in der Satzung genannten Aufgaben und Ziele sowie die gemeinnützigen Satzungszwecke anerkennen wollen.
Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können von der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um die Förderung der Ziele der Gesellschaft besondere Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
Der Austritt aus der Gesellschaft steht jedem Mitglied nach Zahlung des Beitrages für das laufende Kalenderjahr zu, der Austritt muss mindestens vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod oder durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen und dem Ansehen des Vereins nachhaltig schadet.

§5 Beiträge

Die Höhe der Beiträge für ordentliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Fördernde Mitglieder bestimmen ihren Jahresbeitrag selbst.
Die Jahresbeiträge werden zu Beginn der Mitgliedschaft und zum Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig.

§6 Organe

Organe des Kulturvereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sie wird von ihm oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per Mail.

Die ordnungemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf das Ziel der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Tagesordnung der Jahresmitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

  • Aufstellung eines Jahresarbeitsplanes
  • Jahresbericht
  • Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht
  • Aufstellung des Haushaltsplanes
  • Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, des Schatzmeisters und fünf weiterer Beisitzer und der Kassenprüfer (zweijährig)
  • vorliegende Anträge

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schatzmeister zu unterzeichnen ist.

§8 Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand besteht aus

  • Vorsitzender
  • stellvertretender Vorsitzender
  • Schatzmeister
  • drei bis fünf Beisitzern

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Die Vertretung nach außen erfolgt jeweils durch zwei dieser drei Personen.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können die Vertretungsberechtigten von den Festlegungen des § 181 BGB befreit werden.

Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens viermal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen.

Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung im Sinne der Satzung. Er hat neben der inhaltlichen Verwirklichung der Satzungsziele des Vereins insbesondere folgende Aufgaben

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
  • Aufstellen des Haushaltsplanes Einsetzen von Arbeitskreisen

§9 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 21.11.2001 in Kraft und wurde am 26. Juli 2017 geändert.